BauKarussell wird in ÖNORM 3151 genannt
In die neue Fassung der ÖNORM B 3151 hat BauKarussell namentlich Eingang gefunden. Ein großer Erfolg und Beweis für die Relevanz unserer Arbeit.
Die neue Fassung der ÖNORM B 3151 wurde am 1.2.2022 veröffentlicht. Sie regelt den Rückbau von Bauwerken im Hoch- und Tiefbau und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen in Planung und Ausführung.
In der ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“ ist nun unter dem Punkt 8.2.3 „Wiederverwendung von Bauteilen“ zu lesen:
„Es ist vom Bauherrn zu überprüfen, ob Bauteile im Bauwerk selbst oder anderwärtig wiederverwendet werden können.
Der Bauherr hat jene Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden und welche von Dritten nachgefragt werden, festzulegen. Diese Bauteile sind so auszubauen und zu übergeben, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Zur Unterstützung der Wiederverwendung und Verwertung dürfen auch die Dienste einer Wiederverwendungsbörse, z. B des Baukarussells oder einer Recyclingbörse – etwa Recycling-Börse Bau – in Anspruch genommen werden.“
Dass BauKarussell offiziell in dieser wichtigen österreichischen Norm für den Rückbau angeführt ist, ist ein großer Erfolg unserer Arbeit.
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